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S 2025 73

Sozialvers.rechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2026-03-24 · Deutsch ZG
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 73

A.

Die 1990 geborene A.________ meldete sich am 31. Dezember 2024 bei der Ar-

beitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, es bestehe bis zu die-

sem Datum eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Januar 2025 eine Arbeitsunfähig-

keit von 75 %. Zuvor hatte sie für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 12. Januar

2024 (bzw. im Oktober 2024 vorübergehend 50 %) Taggelder der Krankentaggeldversi-

cherung bezogen aufgrund diverser Atteste für Unfall und Krankheit durch somatische und

psychiatrische Ärzte (ALV-act. 399, 375 ff.). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der

B.________ AG war A.________ vom 12. Januar 2021 bis zum 22. Oktober 2024 für spo-

radische Einsätze im Temporärarbeitsverhältnis beschäftigt gewesen (ALV-act. 371 f.). Die

Unia Arbeitslosenkasse (fortan: ALK) holte die gesammelten Unterlagen zu den Arbeits-

einsätzen von A.________ ein (ALV-act. 100 ff.). Mit Verfügung vom 23. April 2025 lehnte

sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Gesuchstellerin weder die

Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten noch einen Befreiungsgrund erfülle. Sie errechnete

dabei für die zweijährige Rahmenfrist vor Bezugsbeginn beitragspflichtige Beschäftigungs-

zeiten von insgesamt 7.466 Monaten (ALV-act. 82 ff.). Hiergegen erhob die Versicherte

Einsprache, wobei sie geltend machte, sie habe während des gesamten Zeitraums in ei-

nem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG gestanden. Es seien deshalb alle Monate

mit Einsätzen als volle Beitragsmonate anzurechnen. Weiter seien Zeiten krankheitsbe-

dingter Arbeitsunfähigkeit der Beitragszeit gleichgestellt und müssten berücksichtigt wer-

den (ALV-act. 80 f.). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 bestätigte die ALK ihre

Verfügung (ALV-act. 71 ff.).

B.

Hiergegen beschwerte sich A.________ mit am 7. Juli 2025 persönlich überbrach-

ter, nachträglich unterschriebener Eingabe beim Verwaltungsgericht (act. 1, 6).

C.

Die ALK beantragte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 die Abweisung der Be-

schwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Juni 2025 (act. 4).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-

lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-

gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,

E. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 2.2 Der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma begründet gemäss Rechtsprechung und Praxis kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis, wenn er keinen Anspruch auf Be- schäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Mass- gebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeits- einsatzes (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil AL.2016.00227 vom

14. Juli 2017 E. 4.1 sowie AVIG-Praxis ALE Rz. B160). Nur die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen ergebenden Arbeitseinsätze können demnach in solchen Fällen als Bei- tragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG angerechnet werden (vgl. BGer 8C_787/2010 vom

12. Januar 2011 E. 3.1).

E. 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (un- ter anderem), wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht er- füllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand. Die Befrei- ungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit Verweis auf Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2334 Rz. 233). Es muss mit anderen Worten zwischen dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V 279 E. 1.2; BGer 8C_116/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.2). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitrags- pflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfül- lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIV; SR 837.02]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Grün- den auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V 229 E. 1.2.3). 3.

E. 3 Urteil S 2025 73 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eid- genössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittel- instanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft eine Versicherte mit Wohnsitz im Kanton Zug, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 wurde am 7. Juli 2025 persönlich am Schalter des Verwaltungsgerichts übergeben und mithin rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betrof- fen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält verständliche Anträge und eine jedenfalls für eine Laienbeschwerde genügende, summarische Begründung. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Die Arbeitslosenkasse begründete ihren Einspracheentscheid wie folgt: Die Rah- menfrist laufe (insoweit nota bene unbestritten) zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 30. Dezember 2024. Im Jahr 2023 habe die Gesuchstellerin insgesamt Beitragszeiten von 7.466 Monaten aufgewiesen. Im Jahr 2024 sei sie während 10.914 Monaten vollstän- dig arbeitsunfähig gewesen. Der Rahmenvertrag mit der Temporärfirma, hier der B.________ AG, begründe kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis, da kein Anspruch auf Beschäftigung bestehe. Nach Überprüfung korrigierte die Arbeitslosenkasse die anre- chenbare Beitragszeit auf 8.075 Monate, da sie neu die Wochenendeinsätze berücksich-

E. 3.2 Die Versicherte vertritt demgegenüber die Auffassung, ihre Tätigkeit über die B.________ AG habe nicht aus 120 Einzelverträgen bestanden, sondern sie sei über ei- nen längeren Zeitraum hinweg regelmässig für denselben Auftraggeber tätig gewesen, was den Charakter eines arbeitnehmertypischen Verhältnisses aufweise (act. 1). 4.

E. 4 Urteil S 2025 73

E. 4.1 Es ist unbestritten (und zudem allgemeinnotorisch), dass die B.________ AG temporäre Arbeitseinsätze über eine eigene Internetplattform vermittelt. Auf dieser können Drittfirmen im Falle von Vakanzen Suchanfragen starten, welche Arbeitnehmer, die den geforderten Qualifikationen entsprechen, annehmen können. Aus allen Interessenten kann die Arbeitgeberin anschliessend die Personen auswählen, die sie anstellen möchte. Ar- beitnehmer und Arbeitgeber verpflichten sich nur für die jeweiligen Einsätze; für jeden Ein- satz wird ein separater, befristeter Einsatzvertrag erstellt (vgl. beispielhaft etwa ALK- act. 131 ff. mit den angehängten allgemeinen Vertragsbestimmungen; vgl. auch Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil AL.2016.00227 vom 14. Juli 2017 E. 4.1, zur nämlichen Konstellation). Wie bei Temporärarbeit üblich, gibt es einen Rahmenvertrag mit der Temporärfirma sowie einzelne Einsatzverträge. Im konkreten Fall leistete die Versicherte im Jahr 2023 zahlreiche kurze Arbeitseinsätze für viele verschiedene Einsatzbetriebe. Wie sich aus den Akten ergibt, waren dabei jedes Mal beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, bezüglich des Vertragsabschlusses frei. Es handelte sich um abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, welche in den einzelnen Einsatzverträgen geregelt wurden. Daran ändert nichts, dass die Abwicklung jedes Mal über die gleiche Vermittlerin, die B.________ AG, erfolgte. Insbesondere stand die Be- schwerdeführerin offensichtlich zur B.________ AG nicht in einem einheitlichen Arbeits- verhältnis auf Abruf. Nach dem oben in E. 2.2 Ausgeführten hat die ALK demnach korrekt die Beitragszeiten entsprechend den einzelnen tatsächlich geleisteten Arbeitseinsätzen zusammengerechnet. Die konkrete Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht (mehr) kritisiert und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

E. 4.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Versicherte aus ihren krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen von knapp elf Monaten im Jahr 2024 etwas für sich ableiten kann.

E. 4.3 Zusammenfassend handelte es sich bei den von der Versicherten im Jahr 2023 geleisteten Arbeitseinsätzen um solche im Rahmen von Temporärarbeitsverhältnissen, wobei die einzelnen Einsatzverträge jeweils neue, in sich abgeschlossene Arbeitsverhält- nisse darstellen. Innert der zweijährigen Rahmenfrist erreichte sie weder eine Beitragszeit von wenigstens zwölf Monaten, noch erfüllte sie einen Befreiungsgrund (insbesondere vollständige Arbeitsunfähigkeit von zwölf oder mehr Monaten). Folglich hat die ALK das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen und hat es bei ihrem Einspracheentscheid vom

5. Juni 2025 sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 5 Urteil S 2025 73 tigte. Ein Befreiungsgrund sei nicht erfüllt, da die Gesuchstellerin nicht mehr als 12 Monate an der Arbeit verhindert gewesen sei. Ausgeschlossen sei die Kumulation von Beitragszei- ten mit Zeiten eines Befreiungsgrundes (ALV-act. 71 ff.).

E. 6 Urteil S 2025 73 Dies ist zu verneinen: Unbestritten ist zunächst, dass keine mindestens zwölf Monate dauernde volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, war doch die Versicherte bis zum

12. Januar 2024, im Oktober 2024 sowie ab Januar 2025 jeweils zumindest teilweise ar- beitsfähig. Hätte sie demnach die Möglichkeit gehabt, innert der fraglichen Rahmenfrist die nötige Beitragszeit zu erreichen, kommt der Befreiungsgrund nicht zum Tragen (vgl. oben E. 2.3). Wie sodann schliesslich die ALK richtig ausgeführt hat, lassen sich auch die Beitrags- und Befreiungszeiten – bereits begriffsnotwendig, mit Blick auf die in E. 2.3 dargelegte Subsi- diarität und das Kausalitätserfordernis – nicht kumulieren (vgl. oben E. 3.1). Auf die ent- sprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden.

E. 7 Urteil S 2025 73 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Seco, Bern. Zug, 24. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 24. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung) S 2025 73

2 Urteil S 2025 73 A. Die 1990 geborene A.________ meldete sich am 31. Dezember 2024 bei der Ar- beitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, es bestehe bis zu die- sem Datum eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Januar 2025 eine Arbeitsunfähig- keit von 75 %. Zuvor hatte sie für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 12. Januar 2024 (bzw. im Oktober 2024 vorübergehend 50 %) Taggelder der Krankentaggeldversi- cherung bezogen aufgrund diverser Atteste für Unfall und Krankheit durch somatische und psychiatrische Ärzte (ALV-act. 399, 375 ff.). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der B.________ AG war A.________ vom 12. Januar 2021 bis zum 22. Oktober 2024 für spo- radische Einsätze im Temporärarbeitsverhältnis beschäftigt gewesen (ALV-act. 371 f.). Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: ALK) holte die gesammelten Unterlagen zu den Arbeits- einsätzen von A.________ ein (ALV-act. 100 ff.). Mit Verfügung vom 23. April 2025 lehnte sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Gesuchstellerin weder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten noch einen Befreiungsgrund erfülle. Sie errechnete dabei für die zweijährige Rahmenfrist vor Bezugsbeginn beitragspflichtige Beschäftigungs- zeiten von insgesamt 7.466 Monaten (ALV-act. 82 ff.). Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache, wobei sie geltend machte, sie habe während des gesamten Zeitraums in ei- nem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG gestanden. Es seien deshalb alle Monate mit Einsätzen als volle Beitragsmonate anzurechnen. Weiter seien Zeiten krankheitsbe- dingter Arbeitsunfähigkeit der Beitragszeit gleichgestellt und müssten berücksichtigt wer- den (ALV-act. 80 f.). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 bestätigte die ALK ihre Verfügung (ALV-act. 71 ff.). B. Hiergegen beschwerte sich A.________ mit am 7. Juli 2025 persönlich überbrach- ter, nachträglich unterschriebener Eingabe beim Verwaltungsgericht (act. 1, 6). C. Die ALK beantragte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 die Abweisung der Be- schwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Juni 2025 (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,

3 Urteil S 2025 73 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eid- genössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittel- instanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft eine Versicherte mit Wohnsitz im Kanton Zug, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 wurde am 7. Juli 2025 persönlich am Schalter des Verwaltungsgerichts übergeben und mithin rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betrof- fen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält verständliche Anträge und eine jedenfalls für eine Laienbeschwerde genügende, summarische Begründung. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2 Der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma begründet gemäss Rechtsprechung und Praxis kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis, wenn er keinen Anspruch auf Be- schäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Mass- gebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeits- einsatzes (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil AL.2016.00227 vom

14. Juli 2017 E. 4.1 sowie AVIG-Praxis ALE Rz. B160). Nur die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen ergebenden Arbeitseinsätze können demnach in solchen Fällen als Bei- tragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG angerechnet werden (vgl. BGer 8C_787/2010 vom

12. Januar 2011 E. 3.1).

4 Urteil S 2025 73 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (un- ter anderem), wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht er- füllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand. Die Befrei- ungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit Verweis auf Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2334 Rz. 233). Es muss mit anderen Worten zwischen dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V 279 E. 1.2; BGer 8C_116/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.2). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitrags- pflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfül- lung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIV; SR 837.02]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Grün- den auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V 229 E. 1.2.3). 3. 3.1 Die Arbeitslosenkasse begründete ihren Einspracheentscheid wie folgt: Die Rah- menfrist laufe (insoweit nota bene unbestritten) zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 30. Dezember 2024. Im Jahr 2023 habe die Gesuchstellerin insgesamt Beitragszeiten von 7.466 Monaten aufgewiesen. Im Jahr 2024 sei sie während 10.914 Monaten vollstän- dig arbeitsunfähig gewesen. Der Rahmenvertrag mit der Temporärfirma, hier der B.________ AG, begründe kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis, da kein Anspruch auf Beschäftigung bestehe. Nach Überprüfung korrigierte die Arbeitslosenkasse die anre- chenbare Beitragszeit auf 8.075 Monate, da sie neu die Wochenendeinsätze berücksich-

5 Urteil S 2025 73 tigte. Ein Befreiungsgrund sei nicht erfüllt, da die Gesuchstellerin nicht mehr als 12 Monate an der Arbeit verhindert gewesen sei. Ausgeschlossen sei die Kumulation von Beitragszei- ten mit Zeiten eines Befreiungsgrundes (ALV-act. 71 ff.). 3.2 Die Versicherte vertritt demgegenüber die Auffassung, ihre Tätigkeit über die B.________ AG habe nicht aus 120 Einzelverträgen bestanden, sondern sie sei über ei- nen längeren Zeitraum hinweg regelmässig für denselben Auftraggeber tätig gewesen, was den Charakter eines arbeitnehmertypischen Verhältnisses aufweise (act. 1). 4. 4.1 Es ist unbestritten (und zudem allgemeinnotorisch), dass die B.________ AG temporäre Arbeitseinsätze über eine eigene Internetplattform vermittelt. Auf dieser können Drittfirmen im Falle von Vakanzen Suchanfragen starten, welche Arbeitnehmer, die den geforderten Qualifikationen entsprechen, annehmen können. Aus allen Interessenten kann die Arbeitgeberin anschliessend die Personen auswählen, die sie anstellen möchte. Ar- beitnehmer und Arbeitgeber verpflichten sich nur für die jeweiligen Einsätze; für jeden Ein- satz wird ein separater, befristeter Einsatzvertrag erstellt (vgl. beispielhaft etwa ALK- act. 131 ff. mit den angehängten allgemeinen Vertragsbestimmungen; vgl. auch Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil AL.2016.00227 vom 14. Juli 2017 E. 4.1, zur nämlichen Konstellation). Wie bei Temporärarbeit üblich, gibt es einen Rahmenvertrag mit der Temporärfirma sowie einzelne Einsatzverträge. Im konkreten Fall leistete die Versicherte im Jahr 2023 zahlreiche kurze Arbeitseinsätze für viele verschiedene Einsatzbetriebe. Wie sich aus den Akten ergibt, waren dabei jedes Mal beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, bezüglich des Vertragsabschlusses frei. Es handelte sich um abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, welche in den einzelnen Einsatzverträgen geregelt wurden. Daran ändert nichts, dass die Abwicklung jedes Mal über die gleiche Vermittlerin, die B.________ AG, erfolgte. Insbesondere stand die Be- schwerdeführerin offensichtlich zur B.________ AG nicht in einem einheitlichen Arbeits- verhältnis auf Abruf. Nach dem oben in E. 2.2 Ausgeführten hat die ALK demnach korrekt die Beitragszeiten entsprechend den einzelnen tatsächlich geleisteten Arbeitseinsätzen zusammengerechnet. Die konkrete Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht (mehr) kritisiert und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Versicherte aus ihren krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen von knapp elf Monaten im Jahr 2024 etwas für sich ableiten kann.

6 Urteil S 2025 73 Dies ist zu verneinen: Unbestritten ist zunächst, dass keine mindestens zwölf Monate dauernde volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, war doch die Versicherte bis zum

12. Januar 2024, im Oktober 2024 sowie ab Januar 2025 jeweils zumindest teilweise ar- beitsfähig. Hätte sie demnach die Möglichkeit gehabt, innert der fraglichen Rahmenfrist die nötige Beitragszeit zu erreichen, kommt der Befreiungsgrund nicht zum Tragen (vgl. oben E. 2.3). Wie sodann schliesslich die ALK richtig ausgeführt hat, lassen sich auch die Beitrags- und Befreiungszeiten – bereits begriffsnotwendig, mit Blick auf die in E. 2.3 dargelegte Subsi- diarität und das Kausalitätserfordernis – nicht kumulieren (vgl. oben E. 3.1). Auf die ent- sprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. 4.3 Zusammenfassend handelte es sich bei den von der Versicherten im Jahr 2023 geleisteten Arbeitseinsätzen um solche im Rahmen von Temporärarbeitsverhältnissen, wobei die einzelnen Einsatzverträge jeweils neue, in sich abgeschlossene Arbeitsverhält- nisse darstellen. Innert der zweijährigen Rahmenfrist erreichte sie weder eine Beitragszeit von wenigstens zwölf Monaten, noch erfüllte sie einen Befreiungsgrund (insbesondere vollständige Arbeitsunfähigkeit von zwölf oder mehr Monaten). Folglich hat die ALK das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen und hat es bei ihrem Einspracheentscheid vom

5. Juni 2025 sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

7 Urteil S 2025 73 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Seco, Bern. Zug, 24. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am